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Satzung: „Liebe sei Tat“ Vinzentiner Hilfswerk für Nord- und Nordost-Indien e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Liebe sei Tat“ Vinzentiner Hilfswerk für Nord-und Nordost-Indien e.V.“
Er ist beim Amtsgericht Amberg in das Vereinsregister einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 92536 Pfreimd
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat folgende Ziele und Zwecke:
2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Freundschaft zwischen den Menschen in Deutschland und Indien. Der Austausch zwischen den Kulturen im Bereich des Glaubens, der Bildung und der Erziehung steht im Mittelpunkt der Aktivitäten, insbesondere die Unterstützung der Vinzentiner-Ordensgemeinschaft St.Thomas Province in Nord- und Nordost-Indien und deren Projekte.
2.2. Zur Erfüllung dieser Zwecke sollen insbesondere die nachfolgenden Tätigkeiten gefördert bzw. ausgeübt werden:
in Nord-und Nordost-Indien:
Finanzielle Unterstützung beim Bau oder Renovierung von Glaubenszentren und dazugehörigen pastoralen Gebäuden;
Finanzielle Sicherung der Ausbildung von Priestern und Ordensleuten der Vinzentiner Kongregation in Nord- und Nordost-Indien;
Unterstützung beim Bau von Schulen und Kindergärten;
Unterstützung und Sicherung von Lebensunterhalt, Versorgung und Unterbringung sowie der schulischen Weiterbildung der Mitarbeiter und Jugendlichen in den Glaubenszentren;
Unterstützung pastoraler Hilfsprogramme für bestimmte Zielgruppen (z.B. rassistisch und religiös Verfolgte, Diskriminierung von Frauen);
Förderung humanitärer und sozialcaritativer Entwicklungsprojekte (z.B. Zugang zu sauberem Trinkwasser, Brunnenbau);
Finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Beförderungsmittel
in Deutschland und Österreich:
Organisation und Durchführung von Exerzitien und Glaubens-Seminaren.
Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch, berufsständig und kirchlich (konfessionell) nicht gebunden, unterliegt aber dem christlichen Einsatz in Wort, Leben und Tat.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die mittelbar oder unmittelbar zur Förderung des Vereinszwecks nach § 1 beitragen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Beirat.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls bei Auflösung des Vereins.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Beirat
- Vorstand
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens 1x im Jahr einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung und muss zehn Tage vor der Versammlung versandt werden.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand jederzeit zu einer Mitgliederversammlung frist- und formgerecht einladen.
Soweit nicht eine Aufgabe dem Vorstand oder dem Beirat zugewiesen wurde, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über folgendes:
Wahl des Vorstandes
Wahl der Revisoren
Wahl des Beirates
Entgegennahme der Geschäfts- und Revisionsberichte, sowie Entlastung des Vorstandes
Festlegung der Richtlinien für die praktische und theoretische Arbeit,
Änderung der Satzung und
Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist unter Beibehaltung der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist bereits darauf hinzuweisen, dass diese Mitgliederversammlung ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet und in angemessener Frist an jedes Mitglied versandt werden.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über Ehrenmitgliedschaft entscheiden Vorstand und Beirat in gemeinsamer Abstimmung mit Stimmenmehrheit.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt (ordentliche Kündigung) aus dem Verein;
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 6 Beirat
Der Beirat ist das regelmäßig tagende Gremium, das gemäß den Richtlinien der Mitgliederversammlung die laufenden Entscheidungen fällt.
Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Beirat besteht aus mind. vier gewählten Mitgliedern. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
Für Entscheidungen des Beirates sind die gewählten Beiratsmitglieder sowie der jeweils amtierende Vorstand (Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Kassier und Schriftführer) stimmberechtigt.
Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von drei Jahren, auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der gesamte Beirat bleibt jeweils bis zur Neuwahl eines neuen Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen.
Der Beirat hat die Aufgabe, Vereinsangelegenheiten, die dem Satzungszweck entsprechen, zu beraten, Beschlüsse zu fassen und sie dem Vorstand zur praktischen Ausführung vorzulegen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
Rechtsgeschäfte sind für den Verein im Außenverhältnis verbindlich, wenn diese durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende erfolgen. Im Innenverhältnis ist hierzu die Zustimmung des Beirats erforderlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt stets so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 8 Vertretung nach außen
§ 9 Beiträge, Finanzen
Der Verein bestreitet seine Ausgaben
aus den Beiträgen der Mitglieder
aus Spenden
Die Mindesthöhe der laufenden Beiträge bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die anfallenden Verwaltungskosten sind so niedrig wie möglich zu halten und sollen über Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse bestritten werden, sodass die Projektspenden für die Projekte der St. Thomas Province in Nord-und Nordost-Indien zur Verfügung stehen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Möglichkeit ihre Arbeitskraft für die Förderung des Vereinszwecks zur Verfügung zu stellen.
Bei Ausscheiden aus dem Verein werden Beiträge und Spenden nicht erstattet.
Es darf keine Person oder Organisation (Gemeinschaft) durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen.
Satzungsänderungen dürfen die in § 2 genannten Vereinsziele in ihrem Kerngehalt nicht antasten.
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kongregation der Vinzentiner Ordensgemeinschaft in Nord- und Nordost-Indien, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
92536 Pfreimd, 09.09.2019
Gründungs-Mitglieder
Brandl Johannes ……………………………………………………………………….
Kraus Monika ……………………………………………………………………….
Kraus Herbert ……………………………………………………………………….
Kühner Elisabeth ………………………………………………………………………
P. Mathew Antony ………………………………………………………………………
Römer Ludwig ………………………………………………………………………
Schachner Monika ……………………………………………………………………..
Summer Ingrid ……………………………………………………………………..
Summer Klaus ……………………………………………………………………..
Durch die betreffenden Unterschriften bestätigen die Gründungsmitglieder die Satzung vom 9.9.2019 und erklären ausdrücklich ihren Beitritt zum Verein „Vinzentiner Hilfswerk für Nord-und Nordost-Indien e.V.“
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